KPG regelte der Regierungsrat die privatärztliche Tätigkeit an kantonalen Spitälern und bestimmte das Entgelt für die Benützung der Spitaleinrichtungen. Weil entsprechende Ausführungsbestimmungen bis heute fehlen (auch die erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft getretene Dienst- und 34 B. Gerichtsentscheide 2205