Die zulässige Art und Weise der Auflösung oder Kündigung eines Rechtsverhältnisses hängt in aller Regel davon ab, wie dieses begründet wurde oder allenfalls wie dieses richtigerweise hätte begründet werden müssen. Im vorliegenden Fall war bis zur Replik unbestritten, dass zwischen Dr. A. und dem Spital H. ein Rechtsverhältnis durch Vertrag begründet wurde. Unbestritten blieb, dass es sich beim Belegarztvertrag um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt. Umstritten ist jedoch, ob das Spital dem Belegarzt als Hoheitsträger oder aber als gleichgeordnete Vertragspartei gegenüber getreten ist.