Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers kann die Beschwerde jedoch nicht als Klage entgegengenommen werden, denn eine Klage hätte zwingend eine andere Antragstellung und Form vorausgesetzt (vgl. Art. 14 Abs. 3 VwGerG i.V.m. Art. 134 ff. ZPO, bGS 231.1). Da die Eingabe jedoch als Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf als solche einzutreten. 2. Die zulässige Art und Weise der Auflösung oder Kündigung eines Rechtsverhältnisses hängt in aller Regel davon ab, wie dieses begründet wurde oder allenfalls wie dieses richtigerweise hätte begründet werden müssen.