nicht durch eine anfechtbare Verfügung, sondern durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ergangen. Dass die materielle Überprüfung der Kündigung entsprechend dieser bestrittenen Feststellung dem Klageverfahren vorbehalten sein könnte, ändert nichts daran, dass der Nichteintretensentscheid als solcher mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.