In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf Sperrfristen für Kündigungen zur Unzeit nicht von einem qualifizierten Schweigen der AVO ausgegangen werden kann. Vielmehr stellt das Fehlen jeglicher Sperrfristen gemessen am OR- Minimum, an den Intentionen des Verordnungsgebers und am Gleichbehandlungsgebot eine planwidrige Unvollständigkeit der AVO dar, die es nun auch für die übrigen kantonalen Angestellten zu beheben gilt. c) Hat der Verordnungsgeber zu den Sperrfristen planwidrig nichts bestimmt, ist diese echte Lücke nach Lehre und Rechtsprechung pri- 32 B. Gerichtsentscheide 2205