Haltbare Gründe, die es rechtfertigen, das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit der AVO nur in Bezug auf die Spitalangestellten, nicht aber bezüglich der Angestellten der übrigen kantonalen Verwaltung zu bejahen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine unterschiedliche Auslegung wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf Sperrfristen für Kündigungen zur Unzeit nicht von einem qualifizierten Schweigen der AVO ausgegangen werden kann.