29 der Spital-DBO hat der Regierungsrat offenkundig selber das Bestehen einer Lücke in Bezug auf die Sperrfristen bejaht und ergänzend zur AVO namentlich für eine Kündigung zur Unzeit integral die Bestimmungen des OR und damit Art. 336c OR als anwendbar erklärt. Dies hätte er nicht tun können, wenn er seiner vorliegend vertretenen Auffassung folgend von einem qualifizierten Schweigen der AVO ausgegangen wäre. Haltbare Gründe, die es rechtfertigen, das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit der AVO nur in Bezug auf die Spitalangestellten, nicht aber bezüglich der Angestellten der übrigen kantonalen Verwaltung zu bejahen, sind weder dargetan noch ersichtlich.