Diese Zielsetzung der AVO-Revision lässt den Schluss zu, gerade eine Lückenfüllung durch OR-Bestimmungen entspreche den Intentionen des Verordnungsgebers. Keine Zweifel am Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit lässt die erwähnte, erst vor kurzem revidierte Spital-DBO (vom 16.12.1997), welche für die Angestellten der kantonalen Spitäler nicht ausschliesslich gilt, sondern die AVO lediglich ergänzt (Art. 1 Abs. 1 Spital-DBO). Mit Art. 29 der Spital-DBO hat der Regierungsrat offenkundig selber das Bestehen einer Lücke in Bezug auf die Sperrfristen bejaht und ergänzend zur AVO namentlich für eine Kündigung zur Unzeit integral die Bestimmungen des OR und damit Art.