umgangen wird. Es ist kaum anzunehmen, der Kantonsrat habe ausgerechnet bei den Dienstpflichtigen der kantonalen Verwaltung eine Kündigung während dem Militärdienst ermöglichen wollen, während eine solche bei den Angestellten der Privatwirtschaft ausgeschlossen ist. Auch den Materialien zur Totalrevision der AVO (Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 13.10.1992) sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein qualifiziertes Schweigen im Sinne eines durchgehenden Verzichts auf Kündigungssperrfristen hindeuten.