a und c OR bestanden, ging das Bundesgericht davon aus, dass der Gesetzgeber solche Kündigungsbeschränkungen nicht vergessen hat (so ausdrücklich die Personalrekurskommission als Vorinstanz des BGer, in: VPB-62-36, S. 302/3). Unter diesen Umständen lag es nahe, auf ein qualifiziertes Schweigen in Bezug auf weitergehende, auch den Krankheitsfall betreffende Sperrfristen zu schliessen. Demgegenüber kennt die kantonale AVO überhaupt keine mit Art. 336c OR vergleichbaren Sperrfristen, weshalb man es hier gemessen am OR-Minimum nicht nur mit einer weit gewichtigeren Lücke zu tun hat, sondern das gänzliche Fehlen von Sperrfristen lässt darauf schliessen, dass der Kantonsrat das Bestim-