Das Bundesgericht hatte über eine während einer krankheitsbedingten Absenz eines SBB-Angestellten ausgesprochene Kündigung zu befinden. Im Unterschied zur AVO kennt die Angestelltenordnung der SBB immerhin Sperrfristen für Kündigungen während dem Militär- und Zivildienst sowie während der Schwangerschaft, und deren Verletzung hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Weil Sperrfristen im Sinn von Art. 336c Abs. 1 lit. a und c OR bestanden, ging das Bundesgericht davon aus, dass der Gesetzgeber solche Kündigungsbeschränkungen nicht vergessen hat (so ausdrücklich die Personalrekurskommission als Vorinstanz des BGer, in: VPB-62-36, S. 302/3).