O., ZBl 99/1998, 469/70). Im Ergebnis wendet das Bundesgericht diese Grundsätze auch im erwähnten BGE 124 II 53 an. Soweit der Regierungsrat darin allerdings ein Präjudiz für seinen Standpunkt sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass die für jenen Entscheid massgebende gesetzliche Grundlage in einem wesentlichen Punkt nicht mit der kantonalen AVO zu vergleichen ist: Das Bundesgericht hatte über eine während einer krankheitsbedingten Absenz eines SBB-Angestellten ausgesprochene Kündigung zu befinden.