zu füllende Lücke betrachtet, und zwar mit der überzeugenden Begründung, dass dem Staat als Arbeitgeber kaum weniger abverlangt werden könne als das, was der Staat allen privaten Arbeitgebern mit dem sog. OR-Minimum auferlegt (vgl. VwGer ZH, in: ZBl 102/2001, 94). Es kann indessen aus einer Unterschreitung des OR-Minimums in einem Einzelpunkt nicht schon auf eine planwidrige Lücke geschlossen werden. Vielmehr müssen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, soweit sie inhaltlich zusammenhängen und dem gleichen Schutzzweck dienen, in ihrer Gesamtheit den durch das Obligationenrecht gewährten Schutz namhaft unterschreiten (vgl. H.J. Mosimann, a.a.O., ZBl 99/1998, 469/70).