, N 200f.). Auf ein qualifiziertes Schweigen eines Gesetzes kann oft nur geschlossen werden, wenn die Gesetzesmaterialien entsprechende Anhaltspunkte enthalten. Während namentlich in der steuerrechtlichen Praxis und auch in der übrigen Eingriffsverwaltung Lücken nur zurückhaltend angenommen werden, wird die Lückenhaftigkeit anderer Teile des Verwaltungsrechts häufiger bejaht. Im öffentlich-rechtlichen Personalrecht hat die Rechtsprechung namentlich das Dienstrecht der Gemeinden wiederholt als lückenhaft beurteilt (vgl. ZBl 102/2001, 94).