Die Rechtsprechung tendiert seit längerem dahin, die Verwaltungsgesetze in stärkerem Masse als nicht vollständig zu betrachten und Ergänzungen dort anzubringen, wo eine offensichtliche Notwendigkeit besteht, statt aus dem Fehlen von bestimmten Vorschriften auf eine Absicht des Gesetzgebers zu schliessen (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 23 B/III.a). Statt von echten und unechten Lücken wird heute vermehrt von der Lücke als planwidrige Unvollständigkeit gesprochen (Häfelin/Müller, Grundriss des allg. Verwaltungsrechts, 3. Aufl., N 200f.).