Die dort vorgesehene Lohnfortzahlungspflicht könne allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn wegen Krankheit oder Unfall gekündigt werde. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht wegen Krankheit, sondern aus anderen, sachlichen Gründen gekündigt worden, weshalb diese Bestimmung keineswegs unterlaufen werde. b) Die Rechtsprechung tendiert seit längerem dahin, die Verwaltungsgesetze in stärkerem Masse als nicht vollständig zu betrachten und Ergänzungen dort anzubringen, wo eine offensichtliche Notwendigkeit besteht, statt aus dem Fehlen von bestimmten Vorschriften auf eine Absicht des Gesetzgebers zu schliessen (Imboden/Rhinow, Schweiz.