stünden. Daraus sei zu schliessen, das OR finde auf einen im Rahmen der kantonalen AVO Angestellten (generell) keine sinngemässe Anwendung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass einzelne Regelungen des OR analog anwendbar seien, frage sich, nach welchen Kriterien dies zu geschehen habe. Darauf abzustellen, ob eine kantonalrechtliche Regelung angestelltenunfreundlicher sei, könne kein tauglicher Ansatz sein. Der (richtigen) Auffassung, dass keine Sperrfrist bestehe, stehe auch Art. 33 AVO nicht entgegen. Die dort vorgesehene Lohnfortzahlungspflicht könne allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn wegen Krankheit oder Unfall gekündigt werde.