Das öffentliche Personalrecht verwirkliche indessen den Schutz der Angestellten auf eine andere Weise als das Privatrecht, worauf auch im genannten Entscheid mit den Stichworten Lohnfortzahlungsgarantie, Erfordernis eines sachlichen Kündigungsgrundes und dem Rechtschutz hingewiesen werde. Sodann habe das Bundesgericht in einem den Kanton betreffenden Fall eines Arztes am 3. Juni 1994 festgestellt, dass für die Ausübung des Kündigungsrechts nach den massgeblichen kantonalen Rechtsgrundlagen abgesehen vom Willkürverbot keine weiteren Schranken be-