Zwar sei auf den ersten Blick nur schwer verständlich, dass das öffentliche Personalrecht eine Beendigung einer Anstellung zulasse, die bei einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis geradezu nichtig wäre. Das öffentliche Personalrecht verwirkliche indessen den Schutz der Angestellten auf eine andere Weise als das Privatrecht, worauf auch im genannten Entscheid mit den Stichworten Lohnfortzahlungsgarantie, Erfordernis eines sachlichen Kündigungsgrundes und dem Rechtschutz hingewiesen werde.