a OR einen Vorbehalt zugunsten der Kantone für abweichende Regelungen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Der Vorbehalt könne aber keineswegs bedeuten, dass Lücken im kantonalen Dienstrecht immer als unechte Lücken bzw. als qualifiziertes Schweigen aufzufassen seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb es eines mit den Sperrfristen des Privatrechts vergleichbaren Schutzes bei den öffentlich-rechtlichen Angestellten des Kantons nicht bedürfe. Der Regierungsrat hielt dem entgegen, die AVO sei abschliessend und der Kanton habe dort eine Regelung ohne solche Sperrfristen gewählt. Eine Lösung mit Sperrfristen sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.