336c Abs. 1 lit. b OR vor, dass der Arbeitgeber nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen. a) Eine öffentlich-rechtlich Angestellte der Kantonalen Verwaltung liess geltend machen, zwar enthalte Art. 342 Abs. 1 lit. a OR einen Vorbehalt zugunsten der Kantone für abweichende Regelungen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht.