Rechts erhoben (vgl. dazu H-J. Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand, ZBl 99/1998, 449 ff./457). Auch wenn der Verweis in Art. 29 Spital-DBO nicht direkt auf das streitige Angestelltenverhältnis in der kantonalen Verwaltung anwendbar war, wurde diese Bestimmung wie folgt zur Lückenfüllung herangezogen: Für das privatrechtliche und nach dem Gesagten auch für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis im Spitalbereich sieht Art. 336c Abs. 1 lit.