29 der Spital-DBO vor, dass die Kündigungsbeschränkungen (Kündigung zur Unzeit, missbräuchliche Kündigungsgründe etc.) sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes richten. Gemäss Fussnote in der Gesetzessammlung wird damit auf Art. 335 ff. OR (SR 220) und mit dem Begriff "Kündigung zur Unzeit" wird ausdrücklich auf Art. 336c OR verwiesen. Mit diesem Verweis werden diese OR-Bestimmungen zum Bestandteil des kantonalen öffentlichen 28 B. Gerichtsentscheide 2204