Dem kantonalen öffentlichen Dienstrecht sind jedoch solche Kündigungsbeschränkungen nicht völlig unbekannt. In der nur für öffentlichrechtliche Angestellte der kantonalen Spitäler geltenden, die AVO ergänzenden Dienst- und Besoldungsverordnung der Spitäler (vom 16. Dezember 1997, bGS 812.111.1, fortan Spital-DBO) sieht Art. 29 ausdrücklich solche Kündigungsbeschränkungen vor. Dabei wurde auf eine eigenständige Regelung verzichtet und stattdessen sieht Art. 29 der Spital-DBO vor, dass die Kündigungsbeschränkungen (Kündigung zur Unzeit, missbräuchliche Kündigungsgründe etc.) sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes richten.