Einem Rechtsmittel gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Abs. 5). Abgesehen von der hier nicht interessierenden fristlosen Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 38) sind darüberhinaus weder in der AVO noch in den vom Regierungsrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zur AVO Sperrfristen oder vergleichbare Kündigungsbeschränkungen enthalten. Dem kantonalen öffentlichen Dienstrecht sind jedoch solche Kündigungsbeschränkungen nicht völlig unbekannt.