Nach Art. 36 Abs. 1 der kantonalen Angestelltenverordnung (AVO, bGS 142.211) kann das öffentlich-rechtliche Angestelltenverhältnis gegenseitig unter Einhaltung der Kündigungsfristen in Abs. 2 durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden. Durch schriftliche Vereinbarung kann die Kündigungsfrist auf sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). Die Kündigung ist auf Monatsende auszusprechen (Abs. 4). Einem Rechtsmittel gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Abs. 5).