meldeten Nokia 6150 entstanden ist. Die erforderliche Kausalität (vgl. C. Rouiller, la condamnation aux frais de justice (...), SJZ 80, S. 208) zwischen dem Verhalten des Appellaten und dem von ihm verursachten Verfahrensaufwand ist zu bejahen. Dies gilt auch dann, wenn im Detail nicht ausgeschieden werden kann, welcher Verfahrensaufwand auch ohne das haftungsbegründende Verhalten des Appellaten angefallen wäre. Vorliegend steht fest, dass X. den weitaus überwiegenden Teil der Kosten verursacht hat. Insbesondere war unter den gegebe- 125 B. Gerichtsentscheide 3375