Dann aber hätte sich auch eine allfällige Unklarheit darüber, ob es sich um ein Nokia 6110 oder Nokia 6150 handelte, klären lassen. So hat er durch sein Verhalten dazu Anlass gegeben, dass ein Verfahren wegen versuchten Versicherungsbetruges gegen ihn eröffnet und ausserdem sehr umfangreiche Ermittlungen über das Schicksal des als gestohlen gemeldeten Geräts unternommen werden mussten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme des Diebstahlsanzeigerapportes vom 29. November 1998 und des Aktengesuches der Versicherung vom 10. Dezember 1998 der gesamte Untersuchungsaufwand erst nach dem Auffinden eines Natels 6110 mit der IMEI Nr. des vom Appellaten als gestohlen ge-