Des weiteren hat er den Wert des ihm geschenkten Gerätes mit einer Quittung vom 24. November 1998 über den Kauf eines Nokia 6150 belegt, obwohl dieses Geschenk zu einem früheren Zeitpunkt gemacht worden war. Die Vorinstanz hat ihm zu Gute gehalten, dass er nicht realisiert habe, dass er eine falsche Quittung erhalten habe, weshalb vorsätzliches Handeln und damit auch ein Schuldspruch wegen versuchten Betruges entfiel. Ob sie dabei von einem zutreffenden Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, weil die Staatsanwaltschaft den Freispruch anerkannt hat.