In BGE 119 Ia 334 wurde es als mit der EMRK vereinbar erklärt, "einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen solche Verhaltensnormen klar verstossen" hat. Als Beispiele dieser Art können etwa genannt werden das Verursachen eines Kassenmankos bei grober Vernachlässigung der Buchführungspflicht, das Bekleben von Hauswänden mit Plakaten, ohne dass eine Sachbeschädigung vorliegt. In diese Reihe lässt sich auch die vorliegend zu beurteilende Diebstahlsanzeige unter mehrfach falscher Schilderung der Begleitumstände einfügen. Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich selber zu belasten (Art.