gründung, dieser wäre voraussichtlich verurteilt worden, vom Europäischen Gerichtshof als unzulässig erklärt, weil dies der Unschuldsvermutung widerspreche (SJZ 79[1983], 197 ff.). Das Bundesgericht hat dieses Urteil zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage genauer zu umschreiben (BGE 109 Ia 162 ff.). Darnach müssen zum einen die aufzuerlegenden Kosten kausale Folge des Verhaltens der angeschuldigten Person sein. Sodann verlangt das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist.