Fraglich ist jedoch, ob die Annahme des Angeklagten, die rechtsgültige Zustellung sei erst am 18. März 2000 erfolgt, zutreffend ist. An diesem Tage ist er nach den von ihm eingereichten Unterlagen aus Hongkong heimgekehrt und hat die dem Urteil beigelegte Empfangsbescheinigung unterzeichnet und der schweizerischen Botschaft in Bangkok übergeben. Die rechtsgültige Zustellung erfolgte indessen 121 B. Gerichtsentscheide 3375 OGer 23.5.2000 3375 Kostenauflage bei Freispruch mangels Tatbestandes (Art. 242 StPO).