Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 214 Abs. 2 StPO ist die Appellationserklärung - nach erfolgter Appellationsanmeldung - innert 14 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Obergerichtskanzlei schriftlich einzureichen. Dies konnte der Angeklagte aus der Rechtsmittelbelehrung im begründeten Urteil vom 9. September 1999 ersehen und war ihm offensichtlich bekannt. In seiner Appellationseingabe stellt er denn auch bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit eine entsprechende Fristberechnung an.