Mit Schreiben vom 27. März 2000, welches beim Obergericht am Montag, 3. April 2000 eintraf, erklärte der Angeklagte die Appellation. Bezüglich Einhaltung der Appellationsfrist machte er unter Berufung auf Kopien aus seinem Reisepass geltend, er habe sich vom 28. Oktober 1999 bis 18. März 2000 in Hongkong aufgehalten. Das Urteil sei durch die schweizerische Botschaft per Post am 30. November 1999 an seine Zustelladresse gesandt worden. Die am 18. März 2000 unterzeichnete Empfangsbestätigung habe er persönlich am 20. März 2000 der Botschaft überbracht. Die Appellationsfrist ende demgemäss am 1. April 2000.