Kantonsgerichtskanzlei die Appellation fristgerecht angemeldet, worauf ihm das begründete Urteil zugestellt wurde. Den Unterlagen des EJPD, das für die Zustellung ins Ausland in Anspruch genommen wurde, ist zu entnehmen, dass die durch die schweizerische Botschaft in Bangkok ausgeführte Sendung am 1. Dezember 1999 an der vom Angeklagten angegebenen Adresse in Empfang genommen wurde. Die Unterschrift des Empfängers auf dem Postempfangsschein ist unleserlich. Mit Schreiben vom 27. März 2000, welches beim Obergericht am Montag, 3. April 2000 eintraf, erklärte der Angeklagte die Appellation.