ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bundesgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich gegen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss. Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m.