B. Gerichtsentscheide 3374 Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bun- desgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich ge- gen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Anderer- seits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter be- stimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss. Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m. Art. 204 ZPO auch in Haftfällen von einer direkten Begründung des Ent- scheides abgesehen und dies erst nachgeholt, wenn eine Begründung verlangt wird. Es ist also nicht erst die Erhebung einer staatsrechtli- chen Beschwerde, die zur Begründung führt, sondern der Betroffene entscheidet selbst darüber, ob er eine Begründung ausgestellt haben und damit auf die Kostenreduktion verzichten will oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle wird auf eine Begründung verzichtet. Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungs- gesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu er- möglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Be- schwerde erheben zu können. KGP 1.9.2000 3374 Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO). Sachverhalt: Der in Thailand wohnende Angeklagte ist vom Kantonsgericht we- gen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 an die 120 B. Gerichtsentscheide 3374 Kantonsgerichtskanzlei die Appellation fristgerecht angemeldet, wor- auf ihm das begründete Urteil zugestellt wurde. Den Unterlagen des EJPD, das für die Zustellung ins Ausland in Anspruch genommen wurde, ist zu entnehmen, dass die durch die schweizerische Botschaft in Bangkok ausgeführte Sendung am 1. Dezember 1999 an der vom Angeklagten angegebenen Adresse in Empfang genommen wurde. Die Unterschrift des Empfängers auf dem Postempfangsschein ist unleserlich. Mit Schreiben vom 27. März 2000, welches beim Obergericht am Montag, 3. April 2000 eintraf, erklärte der Angeklagte die Appellation. Bezüglich Einhaltung der Appellationsfrist machte er unter Berufung auf Kopien aus seinem Reisepass geltend, er habe sich vom 28. Ok- tober 1999 bis 18. März 2000 in Hongkong aufgehalten. Das Urteil sei durch die schweizerische Botschaft per Post am 30. November 1999 an seine Zustelladresse gesandt worden. Die am 18. März 2000 un- terzeichnete Empfangsbestätigung habe er persönlich am 20. März 2000 der Botschaft überbracht. Die Appellationsfrist ende demgemäss am 1. April 2000. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 214 Abs. 2 StPO ist die Appellationserklärung - nach erfolgter Appellationsanmeldung - innert 14 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Obergerichtskanzlei schriftlich einzu- reichen. Dies konnte der Angeklagte aus der Rechtsmittelbelehrung im begründeten Urteil vom 9. September 1999 ersehen und war ihm of- fensichtlich bekannt. In seiner Appellationseingabe stellt er denn auch bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit eine entsprechende Fristbe- rechnung an. Unter der von ihm getroffenen Annahme, dass die Zu- stellung am 18. März 2000 erfolgt war, ergäbe sich freilich, dass die Appellationsfrist nicht, wie er meint, am 1. April 2000 endete, sondern, weil es sich hierbei um einen Samstag handelte, am darauffolgenden Werktag, d.h. Montag 3. April 2000 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970; bGS 143.4). Fraglich ist jedoch, ob die Annahme des Angeklagten, die rechts- gültige Zustellung sei erst am 18. März 2000 erfolgt, zutreffend ist. An diesem Tage ist er nach den von ihm eingereichten Unterlagen aus Hongkong heimgekehrt und hat die dem Urteil beigelegte Empfangs- bescheinigung unterzeichnet und der schweizerischen Botschaft in Bangkok übergeben. Die rechtsgültige Zustellung erfolgte indessen 121 B. Gerichtsentscheide 3375 OGer 23.5.2000 3375 Kostenauflage bei Freispruch mangels Tatbestandes (Art. 242 StPO). Sachverhalt: Am 27. November 1998, 17.30 Uhr, erhob X. bei der Kantonspoli- zei Strafanzeige. Er gab zu Protokoll, dass ihm am Mittwoch, 25. No- vem-ber 1998 zwischen 22.30 und 23.30 Uhr während eines Restau- rantbe-suchs ein Natel D, Nokia 6150, aus der über einen Stuhl geleg- ten Jacke entwendet worden sei. Mit einer von seinem Vater unter- zeich-neten Schadenanzeige vom 2. Dezember 1998 machte er bei dessen Versicherung den Schaden geltend, wobei er als bezahlten Preis für das Natel den Betrag von Fr. 890.-- angab. Diesen Betrag belegte er mit einer Quittung über den Kauf eines Natels D Nokia 6150 vom 24. November 1998. Die Ermittlungen ergaben aber, dass es sich um das billigere Modell Nokia 6110 mit einem Wiederbeschaffungs- wert von Fr. 450.-- gehandelt hatte. Die Quittung hatte er von einem Kollegen erhalten, der ihm das Natel geschenkt hatte. Eine Leistung wurde von der Versicherung in der Folge nicht erbracht. X. wurde wegen versuchten Versicherungsbetrugs angeklagt, vom Kantonsgericht aber freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft appellier- te gegen das Urteil, soweit es X. von der Tragung der Verfahrenskos- ten im Betrag von Fr. 2'000.-- befreit hatte. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. So wurde die bei einer Einstellung des Verfah- rens erfolgte Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten mit der Be- 123