2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. I). VII. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.