6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind.