Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.-- 2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.-- 3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende Personen Fr. 1'550.-- 4. Unterhalt der Kinder