B. Gerichtsentscheide 3372 3372 Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 24. Novem- ber 2000 (mit Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für den Kanton Appenzell A.Rh. per 1. April 2001 ver- bindlich erklärt). I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal- tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich- tung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.-- 2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.-- 3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende Personen Fr. 1'550.-- 4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.-- von 6 bis 12 Jahren Fr. 350.-- über 12 Jahren Fr. 500.-- II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbe- griffen unter Berücksichtigung von Ziff. V/2. 113 B. Gerichtsentscheide 3372 Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.). Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbe- trag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (oh- ne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendun- gen für die Beheizung der Wohnräume. 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an - AHV, IV und EO - Arbeitslosenversicherung - Kranken- und Sterbekassen- Unfallsversicherung - Pensions- und Fürsorgekassen- Berufsverbände. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. 4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Ar- beitsweg zurücklegen müssen; Fr. 5.-- pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50.-- pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. 114 B. Gerichtsentscheide 3372 Motorrad: Fr. 35.-- bis Fr. 55.-- pro Monat für Abnützung, Be- triebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zu- kommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amorti- sation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei Benützung öffentli- cher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in sei- nem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfän- dung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Ver- kehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksich- tigen sind. 7. Abzahlung der Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung ver- pflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Vorausset- zung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). 115 B. Gerichtsentscheide 3372 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohn- pfändung erfolgt in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuld- ners. III. Steuern Diese sind bei Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkom- men, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegat- ten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Net- toeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.) 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoein- kommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltend gemachten Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. 116 B. Gerichtsentscheide 3372 Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Exis- tenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2). V. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entspre- chend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: - Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages; - Dienstkleidung mit Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Hei- zung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner le- benden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum einge- rechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang ein- sparen kann. VI. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50 % des Grundbetra- ges (Ziff. I). VII. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. 117 B. Gerichtsentscheide 3372 VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorste- henden Richtlinien analog Anwendung. ***** Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumenten- preise (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) ohne Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme von Ende Oktober 2000 mit einem Indexstand von 100.6 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum In- dexstand von 105 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen. 118