Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 81 III 122, 104 III 23, 114 III 22). Eine Abweisung eines Inventarisierungsbegehrens durch die Konkursverwaltung ginge nur an, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unabtretbar ist (BGE 58 III 114). Diese Voraussetzung ist bei den hier in Frage stehenden Beitragsforderungen nicht gegeben. Der Streit um den Bestand oder die Höhe eines Rechts ist materiellrechtlicher Natur und damit dem Richter vorbehalten.