111 B. Gerichtsentscheide 3371 wenn die Statuten lediglich die Zuständigkeit, beispielsweise der Generalversammlung, für die Bestimmung der Beitragssätze regelten. Vielmehr müsse die Höhe der Beitragspflicht dem Grundsatze nach in den Statuten festgelegt sein, was hier aber nicht der Fall sei