19 der Statuten bestimme, dass für Verbindlichkeiten des Z. lediglich das Vereinsvermögen hafte und dass eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen sei. Die Mitglieder würden nur bis zur Höhe der von der Hauptversammlung bzw. vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge haften. Dr. X. erhob dagegen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Art. 71 ZGB entfalle die Pflicht der Vereinsmitglieder, Beiträge zur Deckung der Vereinsschulden zu leisten nur dann, wenn die Beitragspflicht in den Statuten der Höhe nach begrenzt sei. Dabei genüge es nicht,