Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger besseres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden Zweifel unter der stillschweigenden Voraussetzung erteilt worden, dass die Zwangsvollstreckungsorgane das Zumutbare vorgekehrt haben, das bestmögliche Angebot zu erhalten, was ja auch Zweck der öffentlichen Versteigerung ist. ABSchKG 4.7.2000 3371 Konkursverfahren. Im Konkurs eines Vereins sind auf Verlangen eines Gläubigers die Beitragsforderungen in das Konkursinventar aufzunehmen (Art. 221 ff. SchKG, 71 ZGB).