Basel 1998, N. 2 zu Art. 143b SchKG). Die Auslegung hat sich an diesem Zweck zu orientieren, denn ein fundamentales Anliegen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die möglichst vollständige Befriedigung der Gläubiger. Als Akt der Zwangsvollstreckung ist der Freihandverkauf eine zustimmungsbedürftige betreibungsrechtliche Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann. Die erforderliche Zustimmung der Beteiligten ist der Figur der Vollmacht nach Art. 32 ff. OR angenähert, was bedeutet, dass sie grundsätzlich widerruflich ist (M. Häusermann et al., Basler Komm. N. 17, 19 zu Art. 143b SchKG).