Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 143b SchKG kann anstelle der Versteigerung der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird. Ausserdem darf der Verkauf nur nach durchgeführtem Lastenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Der Grundgedanke dieser Bestimmung, die in der Revision vom 16. Dezember 1994 neu in das Gesetz aufgenommen wurde, ist die Erzielung eines besseren Verwertungserlöses als bei einer Versteigerung (C. Jaeger/H.U. Walder et. al., Komm., 4. Aufl. Zürich 1997, N. 3 zu Art. 143b SchKG; A. Staehelin et al., Komm. Basel 1998, N. 2 zu Art.