Erhebt das Mitglied Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), kann die Gläubigerin eine Verfügung über die Schuldpflicht erlassen und darin auch die Wirkungen des Rechtsvorschlages beseitigen (BGE 121 V 109; Staehelin, a.a.O., Art. 79 N. 14). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung kann die Gläubigerin direkt beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 SchKG stellen. OGP 22.6.2000 3370 Betreibungsverfahren. Verwertung. Zustandekommen eines Freihandverkaufes verneint, nachdem ein Gläubiger seine Zustimmung nach Eintreffen eines höheren Angebotes verweigert hat (Art. 143b SchKG). 109