143.5) nebst dem Absender, dem Datum der Beschlussfassung und der Unterschrift insbesondere eine kurze Begründung unter Angabe der angewendeten Vorschriften und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diesen Anforderungen genügte die Rechnung vom 17. Juli 1995 in keiner Weise. Die Gläubigerin hat weder für die dritte Tranche des Kostenvorschusses noch die betriebenen Mitgliederbeiträge je einen Rechtsöffnungstitel vorgelegt, weshalb ihr Rechtsöffnungsgesuch und damit die Appellation abzuweisen sind. 4. Anzumerken bleibt, dass die Gläubigerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft für ihre Beitragsforderungen gestützt auf Art.