Das genügt für den Eintritt der Vollstreckbarkeit aber nicht. Die Kosten- und Beitragforderungen hätten der Schuldnerin in Verfügungsform eröffnet werden müssen. Eine förmliche Verfügung über die Schuldpflicht für die in Rechnung gestellten Beträge hat die Gläubigerin indessen, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher nie erlassen. Voraussetzung für die definitive Vollstreckbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist aber in jedem Fall eine rechtskräftige Verfügung. Eine solche Verfügung hat nach Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 108 B. Gerichtsentscheide 3370